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Für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe sowie anverwandter Spezialprodukte in die Schweiz (exklusiv Zollausschlussgebiet Samnaun) wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt. Die der Bewilligungspflicht unterstellten Produkte sind in der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen festgelegt (Art. 1).
Die CARBURA erteilt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung GEB für folgende Kategorien: - GEB A: Import von mehr als 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
- GEB B: Import von mehr als 20 kg brutto bis maximal 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
- GEB C: Import von mehr als 20 kg brutto Spezialprodukten.
Einfuhren unter 20 kg brutto bedürfen keiner GEB.
Als Pflichtlagerprodukte gelten - Autobenzine
- Dieselöl
- Flugpetrol
- Heizöle
Die übrigen in der Verordnung aufgeführten Produkte werden als Spezialprodukte bezeichnet.
Bio-Dieselöl mit der Zolltarif-Nr. 3824.9030 ist vorläufig nicht der Pflichtlagerhaltung unterstellt, benötigt jedoch eine GEB.
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