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Generaleinfuhrbewilligungen (GEB)Permis généraux d'importation (PGI)Permessi generali d'importazioneGeneral import permits (GIP)space_end
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Generaleinfuhrbewilligungen (GEB)

Für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe sowie anverwandter Spezialprodukte in die Schweiz (exklusiv Zollausschlussgebiet Samnaun) wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt. Die der Bewilligungspflicht unterstellten Produkte sind in der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen festgelegt (Art. 1). 
 

GEB-Kategorien

Die CARBURA erteilt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung GEB für folgende Kategorien:

  • GEB A: Import von mehr als 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
  • GEB B: Import von mehr als 20 kg brutto bis maximal 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
  • GEB C: Import von mehr als 20 kg brutto Spezialprodukten.

Einfuhren unter 20 kg brutto bedürfen keiner GEB.
 

Pflichtlager- und Spezialprodukte

Als Pflichtlagerprodukte gelten

  • Autobenzine
  • Dieselöl
  • Flugpetrol
  • Heizöle

Die übrigen in der Verordnung aufgeführten Produkte werden als Spezialprodukte bezeichnet.


Bio-Dieselöl

Bio-Dieselöl mit der Zolltarif-Nr. 3824.9030 ist vorläufig nicht der Pflichtlagerhaltung unterstellt, benötigt jedoch eine GEB.

 

Links

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

TARES (Gebrauchstarif der Eidgenössischen Zollverwaltung)
 

Downloads

Antragsformular GEB B & C (pdf)

Antragsformular GEB B & C (Word)

 
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