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Das Ausmass der Gesamtpflichtlager pro Warengattung wird nach Anhören der CARBURA durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement festgelegt. Innerhalb einer Warengattung teilt der Vorstand im Pflichtlagerprogramm die Gesamtverpflichtung gemäss Weisungen des EVD auf die einzelnen lagerpflichtigen Produkte auf.
Pflichtlager sind grundsätzlich durch Importeure, das heisst im Markt aktive Firmen, zu halten. Der Vorstand der CARBURA erlässt aufgrund der vom EVD festgelegten Bedingungen Pflichtlagerprogramme, welche die Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder festlegen. Berechnungsgrundlage für die vom einzelnen Mitglied zu lagernde Pflichtmenge bildet sein Importanteil bzw. beim Flugpetrol und beim Dieselöl sein Absatzanteil während der letzten drei Kalenderjahre. Diese Berechnung wird jährlich neu erstellt.
In Abweichung zum Grundsatz, dass die Pflichtlagerhaltung durch aktive Marktteilnehmer zu erfolgen hat, ist die stellvertretende wie auch die gemeinsame Pflichtlagerhaltung erlaubt, dies jedoch nur subsidiär.
- Stellvertretende Pflichtlagerhaltung: Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf. Die stellvertretende Pflichtlagerhaltung erfolgt durch die PLG Pflichtlagergesellschaft für Mineralöle.
- Gemeinsame Pflichtlagerhaltung: Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben. Die gemeinsame Pflichtlagerhaltung erfolgt durch die CARBURA Tanklager AG (TLG).
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