Generaleinfuhrbewilligungen (GEB)

Für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe (inkl. biogener Gemische) sowie anverwandter Spezialprodukte in die Schweiz (exklusiv Zollausschlussgebiet Samnaun) wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt. Die der Bewilligungspflicht unterstellten Produkte sind in der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen festgelegt (Anhang 1).

GEB-Kategorien

Die CARBURA erteilt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung GEB für folgende Kategorien:

  • GEB A: Import von mehr als 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
  • GEB B: Import von mehr als 20 kg brutto bis maximal 3'000 m³ Pflichtlagerprodukten pro Kalenderjahr.
  • GEB C: Import von mehr als 20 kg brutto Spezialprodukten.

Einfuhren unter 20 kg brutto bedürfen keiner GEB.

Pflichtlager- und Spezialprodukte

Als Pflichtlagerprodukte gelten

  • Autobenzine
  • Dieselöl
  • Flugpetrol
  • Heizöle

Die übrigen in der Verordnung aufgeführten Produkte werden als Spezialprodukte bezeichnet.

Bio-Produkte

Seit 1. Juni 2018 unterstehen der Import und seit 1. Mai 2019 auch die inländische Herstellung von biogenen Treibstoffkomponenten (z.B. Ethanol, HVO, Biodiesel-Destillationsrückstände, FAME, Biodiesel rein) der Pflichtlagerhaltung.