Pflichtlagerqualitäten

Die vertraglich gebundenen Pflichtlagerprodukte haben handelsüblicher Qualität zu entsprechen. Der Vorstand legt die Detailspezifikationen in Durchführungsbestimmungen fest, die vom BWL zu genehmigen sind. Die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsspezifikationen liegt in der Verantwortung des Mitgliedes.

Für das aktuell gültige PLP XIX, in Kraft vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2025, sind konkret folgende Produkte und Qualitäten für die Pflichtlagerhaltung zugelassen:

  • Autobenzine: Bleifrei 95 gemäss SN EN 228, mit einem Höchstgehalt an Sauerstoff von 2.7% (m/m) entsprechend einem Ethanolgehalt von max. 5% (V/V).
    Höherwertige Qualitäten (z.B. BF98) mit max. 5% Ethanol sind zu denselben Bedingungen zugelassen.
  • Flugpetrol: JET-A1 gemäss Aviation Fuel Quality Requirements for Jointly Operated Systems (AFQRJOS).
  • Dieselöl: Winter-Dieselöl (Klasse 0) gemäss SN EN 590. Höherwertige Winter-Dieselöle mit max. 7% FAME sind zu denselben Bedingungen zugelassen.
  • Heizöle extra-leicht: Öko-Heizöl gemäss SN 181'160-2. Höherwertige Heizöle sind zu denselben Bedingungen zugelassen.
    Wird Dieselöl für die Abdeckung von Heizöl extra-leicht benutzt, muss eine zugelassene Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung im Tanklager vorhanden sein. Das Dieselöl muss in sämtlichen Parametern der SN 181'160-2 entsprechen.

Komponenten, selbst wenn deren Vermischung spezifikationskonforme Qualitäten ergeben würden, können nicht für die Erfüllung des Pflichtlagervertrages herangezogen werden. Für die Raffinerien und für (Bio-)Treibstoffe kann der Vorstand besondere Regelungen erlassen.