Grundlagen der Pflichtlagerhaltung

Gesamtverpflichtung und Pflichtlagerprogramm

Das Ausmass der Gesamtpflichtlager pro Warengattung wird nach Anhören der Wirtschaft durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) festgelegt.
Innerhalb einer Warengattung teilt der Vorstand im Pflichtlagerprogramm die Gesamtverpflichtung gemäss WBF-Verordnung auf die einzelnen lagerpflichtigen Produkte auf.

Individuelle Verpflichtung und Pflichtlagerhaltung

Pflichtlager sind grundsätzlich durch Importeure, das heisst im Markt aktive Firmen, zu halten. Der Vorstand der CARBURA erlässt aufgrund der vom WBF festgelegten Bedingungen Pflichtlagerprogramme, welche die Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder festlegen. Berechnungsgrundlage für die vom einzelnen Mitglied zu lagernde Pflichtmenge bildet sein Importanteil während der letzten drei Kalenderjahre. Diese Berechnung wird jährlich neu erstellt.

Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

In Abweichung zum Grundsatz, dass die Pflichtlagerhaltung durch aktive Marktteilnehmer zu erfolgen hat, ist die stellvertretende wie auch die gemeinsame Pflichtlagerhaltung erlaubt, dies jedoch nur subsidiär.

  • Stellvertretende Pflichtlagerhaltung: Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf.
  • Gemeinsame Pflichtlagerhaltung: Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben. Die gemeinsame Pflichtlagerhaltung erfolgte bisher durch die CARBURA Tanklager AG (TLG).