Rechte und Pflichten

Aus der Mitgliedschaft bei der CARBURA ergeben sich die nachstehenden Rechte und Pflichten.

  1. Minimal-Pflichtlager: Vor Beginn der Mitgliedschaft ist, zusammengerechnet für alle Pflichtlager-Produkte, die das Mitglied zu importieren gedenkt, ein Pflichtlager von 1'000 m³ zu errichten.
  2. Partizipation an der Gesamtpflichtlagerhaltung: Die von den Importeuren gesamthaft zu erfüllenden Pflichtlagerziele werden in Pflichtlagerprogrammen festgelegt. Für Neumitglieder wird die anfängliche Mindest-Pflichtmenge jährlich an die Importe angepasst (Durchschnitt der drei vorangehenden Kalenderjahre).
  3. Generaleinfuhrbewilligung: Jedes Mitglied erhält eine Einfuhrbewilligung für diejenigen Produkte, für die es die Importtätigkeit ausüben will und für die es sich zur Pflichtlagerhaltung verpflichtet.
  4. Vorgeschriebener Tankraum: Die Einlagerung von Pflichtmengen hat in eigenen oder in langfristig (mind. 3 Jahre) gemieteten Tankräumen zu erfolgen. Das Tankraumverfügungsrecht ist vor der Unterzeichnung des Pflichtlagervertrages durch das Neumitglied nachzuweisen.
  5. Lagerpflicht: Die im Pflichtlagervertrag aufgeführten Produkte sind jederzeit und in der vorgeschriebenen Qualität und Menge am vereinbarten Lagerort zu lagern. Lagerorte dürfen nur im schweizerischen Zollgebiet liegen.
  6. Versicherung: Die gelagerten Produkte und die Tankanlagen sind zum Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedererstellungswert gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion sowie Elementarschäden zu versichern. Gegen das Maschinen- und Vermischungsrisiko hat die CARBURA eine kollektive Police abgeschlossen, welche die der Pflichtlagerhaltung unterstellten Produkte und die ihrer Lagerung dienenden Tanklager deckt. Das Terror-und Erdbeben-Risiko für Pflichtlager wird über die Garantiefonds der CARBURA, jenes für die Manövrierlager über eine Terror-Selbstversicherung der Branche gedeckt. Im weiteren ist das Haftpflichtrisiko aus dem Bestand von Tankanlagen sowie aus der Lagerung und dem Umschlag von Warenmengen in den Tankanlagen zu versichern.
  7. Beitragspflicht: Zur Beschaffung der Mittel für die der CARBURA aus der Pflichtlagerhaltung erwachsenden Verpflichtungen werden vom Mitglied Garantiefondsbeiträge erhoben.
  8. Finanzierung der Pflichtmengen: Die Pflichtmengen können bei Privatbanken durch einen vom Bund garantierten Wechselkredit bevorschusst werden. 
  9. Betriebs- und Kapitalkostenentschädigung: Während der Dauer der Pflichtlagerhaltung wird dem Mitglied eine Entschädigung zur Deckung der daraus entstehenden Kosten (Betriebs- und Kapitalkosten) vergütet. Der Entschädigungssatz wird monatlich festgelegt.
  10. Investitionsentschädigung: Während der Lagerdauer werden dem Mitglied die nachgewiesenen Pflichtlagerkosten für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft von bestehendem Tankraum entschädigt, die ihm für die Erneuerungen oder aufgrund von behördlichen Auflagen und Forderungen der CARBURA entstehen.